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„Der Diskretionsanspruch des Erwerbers der Thälmann-Gedenkstätte in Ziegenhals (Erkner) muß hinter dem Anspruch der Presse, wahrheitsgemäß über seine Aktivitäten, die darauf zielen, die Unterdenkmalschutzstellung des Objektes zu beseitigen, unter Namensnennung berichten zu dürfen, zurück stehen, weil ein seine Geheimhaltungsinteressen überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit daran besteht, zu erfahren, wer dort Eigentümer ist und handelt. Das entschied das Kammergericht am 5. 11. 2004 und hob ein gegenteiliges Urteil des Landgerichts Berlin auf. Zuvor hatten sich zahlreiche Verlage durch Unterlassungsverträge verpflichtet, den Namen des Eigentümers nicht mehr zu nennen. Wer sich nicht unterworfen hat, wurde regelmäßig vom Landgericht Berlin auf Unterlassung der Namensnennung verurteilt.“ (Internetseite der Kanzlei Eisenberg/König. Hier wird auch die Urteilsbegründung bekannt gegeben, sobald sie da ist.)
http://www.eisenberg-koenig.de/entscheidung.php?rek=Gr%C3%B6ger:_Eigent%C3%BCmer_Th%C3%A4lmann_Gedenkst%C3%A4tte_Ziegenhals&id=27
Herr Gröger hat nach diesem Urteil seine Klage gegen Hans Wauer/KPD (siehe Presseerklärung) zurückgenommen.
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